… und die Drossel schlägt zurück

Heute stand vor dem Landgericht Köln der Streit Verbraucherzebntrale Nordrhein-Westfahlen gegen die Tele(Drossel)kom an. Verhandelt wurde über eine Klausel, die von der Telekom in jeden Neuvertrag geschrieben wurde. Es soll ab einem bestimmten Datenlimit auf eine bestimmte Downloadgeschwindigkeit gedrosselt werden. Die genauen Limits habe ich hier noch einmal zusammengestellt.

TarifDatenvolumen
Call & Surf mit DSL 75 GB
Entertain mit 16 MBit/s 75 GB
Call & Surf mit VDSL 200 GB
Entertain mit VDSL 200 GB
Call & Surf mit Fiber 100 300 GB
Entertain mit Fiber 100 300 GB
Call & Surf mit Fiber 200 400 GB
Entertain mit Fiber 200 400 GB

Das Landgericht Köln sieht in dieser Klausel ein unangemessene Benachteiligung der Kunden und konnte die Argumentation mit den Power-Usern nicht nachvollziehen. Die Telekom argumentierte ja schon im Frühjahr, daß 3 Prozent der User über ein Drittel des gesamten Traffics in den Netzen der Telekom verursachen. Weiterhin argumentierte die Drosselkom, daß durch diese Power-User auch die normalen übermäßig Kunden belastet werden. Das Landgericht Köln sah dieses Argument aber anders. Dazu waren die Richter dr Meinung, daß eine Bandbreitendrosselung auf 2 Megabit pro Sekunde in Zeiten steigender Datenmengen und gestreamten Fernsehen ein sehr breites Publikum und nicht nur die sogenannten Power-User. Obendrein verbinde der Kunde mit dem Begriff Flatrate zum pauschalen Festpreis ohne Einschränkungen. Da mornierten die Richter das gestörte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Gerade bei schnellen VDSL und Glasfaseranschlüssen erhielten die Kunden nur noch weniger als ein Zehntel der vertraglich zugesicherten Leistung. Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW betonte:

Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.

Weiterhin erklärte Müller, daß die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen den Fall bis in höchstrichterliche Instanzen verfolgen würden, wenn die Telekom das Urteil nicht aktzeptiere.

Vertreter der Telekom können das Kölner Urteil nicht nachvollziehen und werden, wenn das Urteil samt Begründung vorliegt weitere Rechtsmittel einlegen.

Mittlerweile liegt bei der Verbraucherzentrale die Urteilsbegründung. Insgesamt habe sich der Streit um den Begriff Flatrate gedreht. Im Mobilfunkt, wurde seitens der Telekom argumentiert, sind Drosselungen nach einem gewissen Datenvolumen ein gern eingesetztes und weit verbreitetes Mittel. Doch die Richter argumentierten in der vorliegenden Begründung da anders:

Ein typischer Durchschnittskunde erwartet, dass die Nutzung seines häuslichen Internet-Zugangs in Abhängigkeit von Qualität und Aktualität der eingesetzten Hardware einwandfrei funktioniert

Das heißt, im Festnetzbereich rechnet der Kunde nicht mit versteckten Kosten. Auch wenn die Drosselung durch Buchung von mehr Traffic umgangen werden kann, sind das unzumutbare Kosten für die Kunden und eine unlautere Preiserhöhung.

Fazit

Bleibt zu hoffen, daß die Telekom in den nächsten Instanzen weitere Schlappen hinnehmen muß und die Richter der höheren Gerichte das genauso sehen wie die am Landgericht Köln. Momentan kann die Telekom gegen das vorliegende Urteil Berufung einlegen. Bis aber ein endgültiges Urteil gefällt wird, bleibt die Klausel der Bandbreitendrosselung nach den oben genannten Limits vorerst bestehen.

Dieses Urteil und die Begründung habe ich mit einem gewissen Schmunzeln gelesen und ich bin optimistisch, daß die nächsten Richter diesen Sachverhalt genauso sehen, bedeutet doch eine Bandbreitendrossel doch recht große Einschnitte in einen normalen Haushalt.

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