Von der Impressumspflicht und der neuen Datenschutz-Grundverordnung

Am vergangenem Freitag (25. Mai 2018) ist die neue DSVGO in Kraft getreten. Die bringt kleine Seitenbetreiber ins Schwitzen, obwohl die eigentlich auf große Unternehmen abzielt. Allerdings ist die DGSVO in Teilen so schwammig formuliert, daß sie auch auf den kleinen Webseitenbetreiber anwendbar ist.

Disclaimer

Ich bin kein Jurist und kein Experte in Sachen Recht, daher darf dieser Artikel nicht als Rechtsberatung angesehen werden. Ich habe mich in den letzten Wochen allerdings mit der neuen Datenschutzverordnung auseinander gesetzt, um meinen Blog so gut es geht rechtssicher zu machen. Daher kann dieser Artikel nur als kleiner Leitfaden und Chekliste mit Tips und Tricks, sowie Anregungen zur DSGVO und zum Impressum dienen. Meine Checkliste erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Die umstrittene Impressumspflicht

Eine Diskussion in einem IRC-Channel befleißigt mich, dieses Thema anzunehmen. Im Allgemeinen ging es bei dieser Argumentation, wo privat aufhört und kommerziell anfängt, im Zusammenhang mit der Impressumspflicht nach TMG §5 und der neuen Datenschutzgrundverordnung.

Der Paragraph 5 des Telemediengesetzes schreibt Anbietern vor, die ihre Dienste geschäftsmäßig in er Regel entgeltlich anbieten, ein Impressum vor. Das bezieht auch den kleinen Seitenbetreiber mit ein, der auf seiner Seite mit den privaten Kochrezepten ein bisschen Werbung setzt, um die Kosten für seine Domain zu refinanzieren.

Kann aber eine Seite, die öffentlich zugänglich ist als Privat gelten? Daum ging es in der Diskussion vornehmlich. Eine private Seite bedeutet für mich auf einer technischen Ebene, daß nur der Seitenbetreiber und ein paar seiner Bekannten darauf Zugriff haben. Das geht recht einfach via .htaccess, wo der Seitenbetreiber Passwörter einträgt, die er an Freunde und Familie weitergibt. Um eine ungewollte Verbreitung der Passwörter vorzubeugen, kann man hin und wieder ändern und neu vergeben.

Die neue Datenschutzverordnung

Eigentlich sollte das neue Gesetz den Bürger vor großen Internetkonzernen schützen. Laut einiger Recherchen im Netz treibt die Verordnung reichlich kuriose Stilblüten. Anwaltskammern schließen ihren Internetauftritt, Blogs schließen … zumindest temporär. Europäer dürfen keine amerikanischen Medien mehr lesen, Twitter sperrt Konten, vieles gibt es in diesen Tagen zu berichten.

Das neue europäische Recht, soll die Datenverarbeitung transparenter machen, Konzerne wie Facebook, Google und Co nehmen das allerdings zum Anlass, ihre Datenschutzerklärungen zu überarbeiten. Gerade bei sozialen Netzwerken gab es in den letzten Tagen schon fälle, daß Konten gesperrt wurden, weil die neue Datenschutzerklärung nicht aktzeptiert wurde – aus dem einfachen Grund, weil sich amerikanische Konzerne nicht um das neue europäische Recht scheren und ihre Datensammelwut mit einer überarbeiteten und an das neue Getz angepasste Erklärung rechtfertigen.

Kleine Websitebetreiber haben allerdings ein Problem, denn auch auf sie kommen hohe Strafen bei Verstößen zu, ebenfalls auch hohe Kosten, wenn sie ihren Auftritt korrekt rechtssicher gestalten wollen. Aber zur Erleichterung der kleinen Webseitebetreiber wie Blogger – Datenschutzbeauftragte werden nicht benötigt, daß man kein Unternehmen mit mindestens 10 Angestellten führt, was als Kerntätigkeit die Verarbeitung von Daten hat.

Aber dennoch gilt es als erstes die Webseite abzuklopfen und zu schauen wohin überall Daten abfließen. Mit Pi Hole kann man das selbst sehr schön nachvollziehen. Man loggt sich dort einfach ins Dashboard ein und schaut einfach in die Logs, wohin welche Abfragen gehen, wenn man seine Seite öffnet und welche Domains angepingt werden.

Meist findet man dann doch Anfragen neben seiner Domain zu Google Analytics, Google Ads (oder Google allgemein) oder anderen Werbenetzwerken (wenn man denn soetwas eingebunden hat).

Als erste Anlaufstelle für die Umsetzung der eigenen DSGVO Konformen Seite sollte der Provider sein, wenn man sich irgendwo eine Domain und ein bisschen Webspace für den eigenen Blog besorgt hat. Der müsste einen rechtssicheren Vertrag für die Datenverarbeitung anbieten, den man mit dem Provider abschließen muß. Das Selbe muß man mit Google tun, sofern man irgendwelche Trackingdienste für Werbung und Analyse nutzt.

Blogger benutzen gern auch diverse Tools für die Spamabwehr. Akismet ist da führend, überprüft aber jede IP Adresse auf ausländischen Server ob die für Spam bekannt sind. JetPack und Matomo – ehemals Piwik – sind ebenfals sehr mächtige Analystools. Der Unterschied: JetPack sendet auch Daten an fremde Server, Piwik speichert anonymisiert auf dem eigenen Webspace. Matomo ist als Statistictool Google Analytics aus genannten Gründen vorzuziehen. Bleiben beim Ersteren die Satistikdaten anonymisiert auf dem eigenen Webspace, so funkt Google Analytics diese auf Google Server, die mitunter auch im Ausland stehen. Bleibt noch eine Frage offen: Speichert Google diese Daten auch anonymisiert?

Die Originalen Like-Buttons von Facebook, Twitter und co. werden zumeist als iFrame eingebunden. Das sind meist kleine Browserfenster im Browerfenster. Man lädt also einn Teil von einem sozialen Netzwerk, mit einer Seite, auf dem einer der Buttons eingebunden ist. So fließen ungewollt Daten auf andere Server ab.

Für alle Plugins, die auf Fremden Servern Daten auslagern: Man muß im Zweifelsfall einen Vertrag zur Auftragsdatenspeicherung abschließen. Meine Ansicht dazu: Wenn man ohne Trackingtools nicht leben kann, dann sollte die man auf dem eigenen Server bzw. bei seinem Webhoster betreiben, denn mit dem hat man ja bereits einen Vertrag. Like-Buttons sollte man lieber als HTML Version oder 2-Clickmethode einbinden, so wie ich das mit Shariff schon früher beschrieben habe.

Als nächstes ist natürlich eine DSGVO Konforme Datenschutzerklärung notwendig. Hier ändert sich allerdings nicht viel, denn ähnliches war schon im deutschen Datenschutzrecht verankert. Für die Hobbyblogger unter uns gibt es zahlreiche DSGVO Konforme Generatoren für die Datenschutzerklärung im Netz, die man schon für lau nutzen kann. Aber auch da gibt es keine Hundertprozentige Sicherheit für eine Fehlerfreie Erklärung.

Hat man unter der Haube eine Bestandsaufnahme gemacht und eine Datenschutzerklärung fertig, so fällt meistens auf, daß man sowieso nicht alles DSGVO-konform ist. Jetzt geht es daran Plugins, Kontaktformulare und Kommentarspalten abzuklopfen.

Kann man auf diverse Dinge, wie Statistik nicht verzichten, sollte man sich villeicht nach Alternativen zu den Diensten von Google und Co. umsehen. Piwik währe da eine gute Alternative, hier hat man 99protzentig selbst in der Hand was wie gespeichert wird. Akismet ist beispielsweise durch die AntiSpamBee auszutauschen, die setzt auf unsichtbare Formularfelder um Spambots draußen zu halten.

Trackt man irgendwie, so werden Cookies und/oder Zählpixel eingebettet, das heißt, eine Zustimmung für das Setzen von Cookies muß beim Betreten der Seite her. Auch bei der Kommentarfunktion sowie Kontaktformularen werden Daten wie IP Adresse und Mailadresse gespeichert. Bei WordPress kann man Kinderleicht mit WP GDPR Compliance Checkboxen setzen, die die entsprechenden Zustimmungen einholen.

Dann bleiben noch die IP Adresssen, die die Kommentarfunktion speichert. Hier gibt es einen tieferen Eingriff ins Getriebe von WordPress um bereits gespeicherte Adressen zu löschen und einige Scripte, die künftiges Speichern verhindern. Darauf werde ich allerdings in einem kommenden Artikel eingehen, dafür habe ich einen schönen Workflow recherchiert und erarbeitet.

Ja, angebotene Downloads. Hier sind wieder Urheberrechte und Lizenzrechte zu beachten. Aber ich gehe mal davon aus, daß ihr alle, wenn ihr etwas zum Download anbietet, das auch auf legale Weise tut. Vor Jahren habe ich aus Mangel an bezahlbaren Alternativen einige Downloads einfach in die Dropbox geschubst. Synchroordner auf der Festplatte erstellt, Dateien dort reingeschmissen und wusch, verlinkt. Dropbox ist ein US-amerikanisches Unternehmen mit Serverstandorten in den USA und auf der Welt verteilt. Auch wenn da sowieso nur Downloads drin waren, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so können doch beim Klick auf die entsprechende Verlinkung, Daten zu dieser Firma abfließen. Daten dafür sind nunmal IP-Adressen, damit die Server wissen, wohin sie die Downloads schicken müssen. Also dran denken: Wenn ihr einen deutschen oder europäischen Server für eure Webseite nutzt, dann lagert eure Downloads auch dort.

Bleibt noch die Frage zu den Bildern. Im Prinzip gilt hier immer noch das Urheberrecht. Der Blogger, der ein Bild aufnimmt darf das auch online stellen, sofern eine schöpferische Tiefe erkennbar ist. Stehen allerdings Personen im Vordergrund, auf denen der Hauptaugenmerk liegt, so muß da eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen, denn die haben auch noch Rechte am eigenen Bild, um es mal in juristischer Fachsprache zu versuchen. Fotografiert man allerdings ein öffentliches Panorama, auf dem in einiger Entfernung viele Leute durch das Bild laufen, so kann man das soweit posten. Für Bilder aus der Wikipedia so gilt der Beitrag den ich früher schonmal geschrieben habe. Auch wenn es Creative Commons ist, Quellenangaben und die Lizenz dazu, dabei hilft der dort vorgestellte Lizenzgenerator.

Fazit

Die DSGVO ist ein ganz schönes Bürokratiemonster und setzt dem eh schon straffen deutschen Datenschutz noch einiges drauf. Für kleine Webseitenbetreiber kommt einiges an Arbeit zu, vielleicht auch an Kosten für die rechtskonforme Umsetzung der DSGVO.

Links

  1. Das virgestellte Shariff Plugin
  2. Der Lizenzhinweisgenerator von Wikimedia Commons für sorgenfreie Bilder
  3. Facebook, Datenskandale und Maßnahmen gegen Trcking wie Pihole
  4. FAQ zur Absicherung des Blogs

Den eigenen Blog rechtssicher gestalten

Manch ein Hobbyblogger wird sich doch hin und wieder die Frage stellen, wo denn die rechtlichen Grenzen liegen, wenn er denn eine eigene Website oder ein eigenes Blog betreibt. Hier habe ich ein paar Fragen und Antworten zusammengestellt, die für Blogger recht interessant sind. Allerdings ersetzen diese Ausführungen keine Beratung bei einem Anwalt oder anderem Spezialisten.

 

Impressumspflicht

Frage: Ich habe ein privates Blog ohne Einnahmen. Bin ich trotzdem verpflichtet ein Impressum vorzuhalten?

Antwort: Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrages legt fest, daß Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ keine Anbieterkennzeichnung benötigen. Wer also zum Beispiel ein Blog betreibt, in dem er lediglich eigene Katzenbilder präsentiert, braucht kein Impressum, wenn er darauf keine Werbung schaltet. Anders sieht es aus, wenn ein professioneller Züchter auf den Bildern seine schönsten Zuchterfolge darstellen will. Selbst wenn man die Tiere nicht unmittelbar über die Website erwerben kann, verbindet er mit der Darstellung ein werbendes und damit wirtschaftliches Interesse. Es handelt sich dann nach Paragraf 5 Telemediengesetz um „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Diese gesetzgeberisch völlig misslungene Formulierung meint damit nicht etwa Websites, die eine Vergütung für ihre Nutzung verlangen, sondern alle Angebote, die den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers oder Dritter dienen. Im Zweifelsfall sollte man aber immer ein Impressum bereithalten, meist reicht es aus, eine Kontaktperson mit Telefon/Handy und Mailadresse dort zu benennen.

Anzeigen kennzeichnen
Frage: Inwieweit muss ich „Sponsored Postings“ kennzeichnen?
Antwort: Der Begriff der Werbung geht im juristischen Kontext sehr weit. Darunter fallen auch alle Arten von bezahlten Postings oder native Advertising. Soweit die Gefahr besteht, dass der Seitenbesucher Werbung nicht als solche erkennt, muss diese deutlich als Werbung oder Ähnliches gekennzeichnet sein, zum Beispiel mit einem deutlichen sichtbaren Hinweis „Anzeige“.

 

„Geschäftlicher Verkehr“
Frage: Handelt man kommerziell, wenn man Werbung oder Affiliate-Links zur Finanzierung einblendet?
Antwort: Das Gesetz spricht nicht von kommerziellem Handeln, sondern vom Agieren „im geschäftlichen Verkehr“. Hierzu zählen grundsätzlich alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen. Im Gegensatz dazu stehen rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Schaltet man Banner auf seiner Website oder baut bezahlte Links ein, so entsteht dadurch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dies hat neben einer Impressumspflicht auch die heikle Nebenfolge, dass auf solche Websites unter anderem das Wettbewerbs- und Markenrecht anwendbar sind. Letztlich erhöht sich für den Betreiber das Risiko einer kostenintensiven Abmahnung um ein Vielfaches.

 

Haftung ab Kenntnis
Frage: Hafte ich für Kommentare von anderen auf meiner Seite, wenn diese auf illegale Websites hinweisen oder Beleidigungen aussprechen?
Antwort: Das Telemediengesetz (TMG), das die Haftung im Internet regelt, sieht in Paragraf 7 vor, dass ein Website-Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, die Postings von Dritten zu überwachen, also zum Beispiel Kommentare in seinem Blog. Das gilt für private ebenso wie für geschäftliche Seiten. Anders sieht es aus, wenn der Anbieter Kenntnis von derartigem Inhalt erhält, zum Beispiel durch einen gezielten Hinweis. In diesem Fall muss er nach Paragraf 10 TMG unverzüglich tätig werden, „um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Ansonsten riskiert er, für die Aussage des Dritten genauso zu haften wie für eigene Beiträge. Nicht ausdrücklich geregelt ist die Haftung für Links, die Dritte in Blog-Kommentaren posten. Es ist aber davon auszugehen, dass man auch hier erst ab Kenntnis haftet.

 

Grenzen des Zitatrechts
Frage: Auf einer Seite habe ich tolle Aussagen gefunden, die ich komplett, aber zu – sammen mit einem Kommentar von mir veröffentlichenmöchte. Darf ich das?
Antwort: Das Zitatrecht ist wohl die am meisten missverstandene Vorschrift des deutschen Urheberrechts. Richtig ist, dass durch diese Regelung in Paragraf 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) grundsätzlich die teilweise oder komplette Übernahme eines geschützten Werks erlaubt wird. Allerdings sind die Voraussetzungen sehr eng gesteckt. Es reicht insbesondere nicht, nur die Quelle anzugeben, wie manche vermuten. Dazu ist man zwar durchaus verpflichtet. Allerdings darf man nach dem Zitatrecht fremde Inhalte nur dann verwenden, wenn sie eine Belegfunktion aufweisen und es einen inneren Zusammenhang zwischen Werk und Zitat gibt. Der Artikel muss dementsprechend so geschrieben sein, dass er ohne den Bezug zum Zitat nicht funktionieren würde, da er sich inhaltlich entscheidend damit auseinandersetzt und den übernommenen Teil als Beleg für seine eigenen Aussagen nutzt. Ein Zitat ist unzulässig, wenn es nur der Ausschmückung oder Bebilderung eines eigenen Beitrags dient. Einen Artikel aus einer Zeitschrift zu übernehmen und dann einfach etwas im Sinne von „Stimmt!“ darunterzuschreiben, ist unzulässig. Bei Bildern ist es darüber hinaus entscheidend, dass das verwendete Bild nicht austauschbar ist. Bei einem Artikel über eine neue ICE-Generation ist die Übernahme eines beliebigen Fotos nicht vom Zitatrecht gedeckt. Anders sieht es aus, wenn man etwa einen Artikel über eine berühmte Aufnahme eines bestimmten Fotografen schreibt. Dann darf man das Bild natürlich auch verwenden. Insgesamt sind die Grenzen für Zitate eng gesteckt. In der Praxis gilt für Texte: Übernehmen Sie so wenig wie möglich. Ein oder maximal zwei kurze Sätze fallen meist noch nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts, sodass man sie problemlos übernehmen darf.

 

Tracking nur mit Einwilligung
Frage: Ich tracke meine Besucher mit Google Analytics und Piwik. Inwieweit muss ich sie darüber unterrichten?
Antwort: Wer zur Erstellung von Statistiken personenbezogene Daten seiner Nutzer verwenden will, braucht dafür vorab die explizite Erlaubnis der User. Hierzu zählen auch die IP-Adressen. Doch auch wer nur pseudonyme Daten erfassen will, muss die Besucher darüber aufklären und ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit geben. Dies ergibt sich auch aus Paragraf 15 TMG. Google Analytics bietet eine datenschutzfreundliche Variante, die ähnlich wie Piwik mit gekürzten IP-Adressen arbeitet. Allerdings erstellen beide auch pseudonyme Nutzerprofile. Daher hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil von Februar 2014 explizit entschieden, dass ein abmahnbarer Datenschutzverstoß vorliegt, wenn Piwik ohne die Verwendung einer Datenschutzerklärung eingesetzt wird (Az. 3-10 O 86/12). Gleiches gilt für Google Analytics, das bereits einen entsprechenden Passus für den Einsatz auf Websites anbietet.

Impressum bei Webseiten – Fragen und Antworten

Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Genauso stehts im Paragrafen Nummero 5 im deutschen Telemediengesetz. Das allerdings wirft ein paar Fragen auf: Wie ist ein Impressum zu gestalten? Wer hat eins anzubieten? Was muß drinnenstehen? Wie sieht es bei Social Media aus? Das alles wird hier kurz angesprochen. In einem früheren Artikel – Die eigene Webseite und die sozialen Medien – bin ich bereits kurz auf einige Fakten zum Impressum eingegangen. Das möchte ich hier nun noch einmal ein bisschen vertiefen. Allerdings ersetzt diese FAQ keine Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Ab wann ist ein Impressum auf einer Webseite nötig?

Das deutsche Telemediengesetz sagt im §5 (TMG §5) besagt „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Nun ist diese Aussage recht ungünstig formuliert. Gegen Entgelt angeboten meint der Gesetzgeber nicht zwangsweise nur Webseites, die man nur gegen eine Gebühr besuchen darf. Viel mehr gilt das für alle Angebote, die in irgend einer Form ein wirtschaftliches Interesse an ihrem Angebot haben. Zu solchen Angeboten gehören Plattformen zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Weiterhin fallen unter diese Anbieterkennzeichnungspflicht auch Unternehmenspräsenzen, die nur zur Darstellung einer Firma gehören. Auch wenn man nur eigene oder fremde Produkte bewirbt, dazu Rezensionen schreibt oder Werbebanner schaltet, fällt unter diese Definition.

Werbebanner und andere Werbeformen im Internet dienen dazu, den eigenen Internetauftritt zu Finanzieren. Es wird ein gewisser Ertrag generiert, der steuerlich geltent gemacht werden muß und daraus folgt, daß eine Art kommerzieller Gewinn erzielt wird.

Auf der anderen Seite bestimmt Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), dass Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, kein Impressum benötigen. Dazu gehören beispielsweise die Fotos vom neuen Katzenbaby, welche man seinen Freunden oder der Familie präsentieren möchte. Ist man aber als Katzenzüchter tätig, ist ein Impressum notwendig.

Diese Wertung gilt auch bei eigenen Blogs oder Internetseiten, wo die eigene Sicht auf die Welt dargestellt wird aber auf Werbung verzichtet wird. Steht die eigene Internetseite irgendwie in Zusammenhang mit dem eigenen Beruf, so weitläufig das auch immer sein mag, dann ist ein Impressum fällig.

Werden durch den Aufbau der Webseite (beispielsweise bei Blogs und Foren) Daten wie e-Mail Adresse oder Nutzerstatistiken erhoben, so ist wiederum ein Impressum mit einer Datenschutzerklärung nötig.

Im Zweifelsfall sollte ein Impressum erstellt werden, um rechtliche Verstrickungen zu vermeiden.

Was gehört denn eigentlich in ein Impressum?

Prinzipiell sind sehr wichtig der voll ausgeschriebene Name und die Postanschrift, unter der man ständig erreichbar ist.

Was zusätzlich noch wichtig ist, hängt vom Betreiber ab. Sind Firmen im Internet vertreten gehören dazu der Firmenname, die Unternehmensform, die Namen der Vertretungsberechtigten, das Handelsregister und die dazugehörige Registernummer. Häufig wird jedoch auch eine Steuernummer angegeben, diese hat auf keinen Fall etwas in der Anbieterkennzeichnung zu suchen. Das Gesetz verlangt dort nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Grundsätzlich erforderlich sind außerdem noch die Angaben „die eine schnelle elektronische Kontaktaufname und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“ – also mindestens eine e-Mail Adresse.

Wo hat das Impressum zu stehen?

Das Impressum muss über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Für den Textlink sollten Sie eine eindeutige Bezeichnung wie „Impressum“ oder „Kontakt“ wählen und den Link auf jede Unterseite einbauen. Das gilt übrigens auch bei Seiten für mobile Anwendungen oder Apps. Weiterhin muß der Link zum Impressum auf jeder Seite eines Webauftritts sichtbar sein.

Muß denn auch die Telefonnummer angegeben werden?

Die e-Mail Adresse ist zwingend vorgeschrieben, aber die Telefonnummer wegzulassen macht sich nicht wirklich gut. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2008 entschieden, daß die Telefonnummer keine notwendige Angabe im Impressum ist. Allerdings kommt beim Weglassen der Telefonnummer wieder ein Stolperstein auf den Anwender zu. Nach dem Willen des EuGH muß dann ein Kontaktforumlar angeboten werden, über daß der Werbsite-Betreiber innerhalb von maximal 60 Minuten erreichbar ist. Solche Fristen sind in der Praxis oftmals recht unrealistisch, daher sollte man nicht ausschließlich auf Kontaktforumlare setzen. Für Online-Händler gilt seit Mitte 2014 gdenrell die Pflicht , die Telefonnummer mitzuteilen (Artikel 246 Pragraf 1 EGBGB).

Wird auf meinen Social-Media-Angeboten wie einer Facebook-Seite ein Impressum benötigt?

Hier gelten genau die selben Pflichten wie für andere Internetangebote auch. Laut Tlelemediengesetz ist auch der Betreiber einer Seite bei Facebook, Shop-Präsenzen auf Plattformen wie eBay oder Amazon verpflichtet ein Impressum gut sichtbar zu verlinken. Gerade dort trudeln häufig Abmahnungen wegen fehlerhaftem oder fehlendem Impressum ein. Hier gilt auch wieder: Geschäftliche Angebote benötigen ein korrektes Impressum, private Seiten sind dazu nicht verpflichtet.

Was passiert, wenn auf ein Impressum bewußt verzichtet wird oder Angaben im Impressum fehlen?

Juristisch gesehen ist ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum ein Wettbewerbsverstoß, durch den sich der Anbieter einen Vorteil im geschäftlichen Verkehr beschafft. Beispielsweise kann ein Händler durch weglassen einer Mail-Adresse eine Reklamation zu einem Produkt entgehen. Ein Mitbewerber kann den Händler deshalb über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn eine solche Abmahnung berechtigt ist, entstehen Kosten von 500 Euro und mehr im Raum.

Ein vorsetzlicher oder ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Aufsichtsbehördem bei nicht richtigen oder vollständig verfügbaren Angaben mit Geldbußen von bis zu 50000 Euronen abstrafen. Aber im Gegensatz zu Abmahnungen sind solche Strafen zur Zeit noch ungewöhnlich.

Was ist mit Statistiktools wie Google Analytics oder Social Media Buttons und Cookies?

Neben den allgemeinen Anbieterdaten empfiehlt es sich – nein es ist dringend Notwendig – eine Datenschutzerklärung bereit zustellen. Diese hat alle relevanten Informationen zum Einsatz von Cookies zu enthalten. Darüber Hinaus müssen beim Einsatz von Social-Media-Buttons die jeweiligen Anbieter davon ausgewiesen sein und daß diese auch Informationen wie IP-Adresse oder die Softwarekonfiguration des Rechners ermitteln.

Nutzt man Google-Analytics sollte man den umfangreichen Informationstext integrieren, den der Suchmaschinenbetreiber Google anbietet.

Kleinere Webseites und Unternehmen können dieser Pflicht schon im Impressum nachkommen und haben das natürlich dann auch dementsprechend schon im Link auszuweisen.

Wer eine umfangreiche Privacy-Policy bereit hält hat dies unter einem Separaten Bereich mit eigenem Link dazu bereitzuhalten. Beschrieben sollte der mit Datenschutzerklärung werden.

Gibt es auch im Internet Hilfe ein Konformes Impressum zu erstellen?

Diese gibt es auf den Webseiten verschiedener Anwaltskanzleien. Dort wird die Unternehmensform abgefragt und jenachdem dazugehörige Informationen, aus denen ein Impressum erzeugt wird.