Gut verschlüsselte Texte

gpg4usb verschlüsselt unter Linux und Windows Dateien und Texte mit GnuPG und bringt dafür einen eigenen Editor mit.

Um unterwegs im Internet-Café oder von fremden Rechnern verschlüsselt per Mail oder Instant-Messenger zu kommunizieren, benötigt ein portables Tool wie gpg4usb. Es bringt die Softare GnuPG mit und läßt sich leicht ohne Installation von jedem USB Stick starten. Es reicht, die Software auf einem Stick zu entpacken. Auf dem Stick lagern neben der Verschlüsselungssoftware auch die privaten und öffentlichen Schlüssel. Um sicher zu gehen, daß die Passphrase und die eigenen Schlüssel, gerade die privaten Schlüssel, nicht kompromitiert werden, sollte man die Software nur auf vertrauenswürdigen Rechnern starten.

Neben Texten kann man mit der Open-Source-Software gbg4usb auch Dateien verschlüsseln. Beim ersten Start übernimmt ein Assistent vorhandene eigene Schlüsselpare oder generiert bei Bedarf ein neues Paar. Über diverse Schaltflächen lassen sich die Schlüssel verwalten und Dateien ver- und entschlüsseln. Im integrierten Editor lassen sich Texte verfassen und direkt codieren. Dazu müssen die Schlüssel des Adressaten und sinnvollerweise der eigene Schlüssel ausgewählt sein, dann chiffriert ein Klick auf Verschlüsseln den Text. Das Entschlüsseln von Texten ist das selbe in grün. Signieren und Verifizieren kann man auch mit gpg4usb.

Fals gewünscht übernimmt man chiffirerten Text via Copy&Paste in einen Messenger oder in einen Webmail-Client – oder man speichert den Text einfach auf der eigenen Festplatte. Hat man Text aus einenm Webmailer eingefügt, kann gpg4usb überflüssige Zeilenumbrüche entfernen oder Kommentare hinzufügen.

Impressum bei Webseiten – Fragen und Antworten

Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Genauso stehts im Paragrafen Nummero 5 im deutschen Telemediengesetz. Das allerdings wirft ein paar Fragen auf: Wie ist ein Impressum zu gestalten? Wer hat eins anzubieten? Was muß drinnenstehen? Wie sieht es bei Social Media aus? Das alles wird hier kurz angesprochen. In einem früheren Artikel – Die eigene Webseite und die sozialen Medien – bin ich bereits kurz auf einige Fakten zum Impressum eingegangen. Das möchte ich hier nun noch einmal ein bisschen vertiefen. Allerdings ersetzt diese FAQ keine Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Ab wann ist ein Impressum auf einer Webseite nötig?

Das deutsche Telemediengesetz sagt im §5 (TMG §5) besagt „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Nun ist diese Aussage recht ungünstig formuliert. Gegen Entgelt angeboten meint der Gesetzgeber nicht zwangsweise nur Webseites, die man nur gegen eine Gebühr besuchen darf. Viel mehr gilt das für alle Angebote, die in irgend einer Form ein wirtschaftliches Interesse an ihrem Angebot haben. Zu solchen Angeboten gehören Plattformen zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Weiterhin fallen unter diese Anbieterkennzeichnungspflicht auch Unternehmenspräsenzen, die nur zur Darstellung einer Firma gehören. Auch wenn man nur eigene oder fremde Produkte bewirbt, dazu Rezensionen schreibt oder Werbebanner schaltet, fällt unter diese Definition.

Werbebanner und andere Werbeformen im Internet dienen dazu, den eigenen Internetauftritt zu Finanzieren. Es wird ein gewisser Ertrag generiert, der steuerlich geltent gemacht werden muß und daraus folgt, daß eine Art kommerzieller Gewinn erzielt wird.

Auf der anderen Seite bestimmt Paragraf 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), dass Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, kein Impressum benötigen. Dazu gehören beispielsweise die Fotos vom neuen Katzenbaby, welche man seinen Freunden oder der Familie präsentieren möchte. Ist man aber als Katzenzüchter tätig, ist ein Impressum notwendig.

Diese Wertung gilt auch bei eigenen Blogs oder Internetseiten, wo die eigene Sicht auf die Welt dargestellt wird aber auf Werbung verzichtet wird. Steht die eigene Internetseite irgendwie in Zusammenhang mit dem eigenen Beruf, so weitläufig das auch immer sein mag, dann ist ein Impressum fällig.

Werden durch den Aufbau der Webseite (beispielsweise bei Blogs und Foren) Daten wie e-Mail Adresse oder Nutzerstatistiken erhoben, so ist wiederum ein Impressum mit einer Datenschutzerklärung nötig.

Im Zweifelsfall sollte ein Impressum erstellt werden, um rechtliche Verstrickungen zu vermeiden.

Was gehört denn eigentlich in ein Impressum?

Prinzipiell sind sehr wichtig der voll ausgeschriebene Name und die Postanschrift, unter der man ständig erreichbar ist.

Was zusätzlich noch wichtig ist, hängt vom Betreiber ab. Sind Firmen im Internet vertreten gehören dazu der Firmenname, die Unternehmensform, die Namen der Vertretungsberechtigten, das Handelsregister und die dazugehörige Registernummer. Häufig wird jedoch auch eine Steuernummer angegeben, diese hat auf keinen Fall etwas in der Anbieterkennzeichnung zu suchen. Das Gesetz verlangt dort nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Grundsätzlich erforderlich sind außerdem noch die Angaben „die eine schnelle elektronische Kontaktaufname und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“ – also mindestens eine e-Mail Adresse.

Wo hat das Impressum zu stehen?

Das Impressum muss über maximal zwei Klicks erreichbar sein. Für den Textlink sollten Sie eine eindeutige Bezeichnung wie „Impressum“ oder „Kontakt“ wählen und den Link auf jede Unterseite einbauen. Das gilt übrigens auch bei Seiten für mobile Anwendungen oder Apps. Weiterhin muß der Link zum Impressum auf jeder Seite eines Webauftritts sichtbar sein.

Muß denn auch die Telefonnummer angegeben werden?

Die e-Mail Adresse ist zwingend vorgeschrieben, aber die Telefonnummer wegzulassen macht sich nicht wirklich gut. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2008 entschieden, daß die Telefonnummer keine notwendige Angabe im Impressum ist. Allerdings kommt beim Weglassen der Telefonnummer wieder ein Stolperstein auf den Anwender zu. Nach dem Willen des EuGH muß dann ein Kontaktforumlar angeboten werden, über daß der Werbsite-Betreiber innerhalb von maximal 60 Minuten erreichbar ist. Solche Fristen sind in der Praxis oftmals recht unrealistisch, daher sollte man nicht ausschließlich auf Kontaktforumlare setzen. Für Online-Händler gilt seit Mitte 2014 gdenrell die Pflicht , die Telefonnummer mitzuteilen (Artikel 246 Pragraf 1 EGBGB).

Wird auf meinen Social-Media-Angeboten wie einer Facebook-Seite ein Impressum benötigt?

Hier gelten genau die selben Pflichten wie für andere Internetangebote auch. Laut Tlelemediengesetz ist auch der Betreiber einer Seite bei Facebook, Shop-Präsenzen auf Plattformen wie eBay oder Amazon verpflichtet ein Impressum gut sichtbar zu verlinken. Gerade dort trudeln häufig Abmahnungen wegen fehlerhaftem oder fehlendem Impressum ein. Hier gilt auch wieder: Geschäftliche Angebote benötigen ein korrektes Impressum, private Seiten sind dazu nicht verpflichtet.

Was passiert, wenn auf ein Impressum bewußt verzichtet wird oder Angaben im Impressum fehlen?

Juristisch gesehen ist ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum ein Wettbewerbsverstoß, durch den sich der Anbieter einen Vorteil im geschäftlichen Verkehr beschafft. Beispielsweise kann ein Händler durch weglassen einer Mail-Adresse eine Reklamation zu einem Produkt entgehen. Ein Mitbewerber kann den Händler deshalb über einen Anwalt abmahnen lassen. Wenn eine solche Abmahnung berechtigt ist, entstehen Kosten von 500 Euro und mehr im Raum.

Ein vorsetzlicher oder ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die die Aufsichtsbehördem bei nicht richtigen oder vollständig verfügbaren Angaben mit Geldbußen von bis zu 50000 Euronen abstrafen. Aber im Gegensatz zu Abmahnungen sind solche Strafen zur Zeit noch ungewöhnlich.

Was ist mit Statistiktools wie Google Analytics oder Social Media Buttons und Cookies?

Neben den allgemeinen Anbieterdaten empfiehlt es sich – nein es ist dringend Notwendig – eine Datenschutzerklärung bereit zustellen. Diese hat alle relevanten Informationen zum Einsatz von Cookies zu enthalten. Darüber Hinaus müssen beim Einsatz von Social-Media-Buttons die jeweiligen Anbieter davon ausgewiesen sein und daß diese auch Informationen wie IP-Adresse oder die Softwarekonfiguration des Rechners ermitteln.

Nutzt man Google-Analytics sollte man den umfangreichen Informationstext integrieren, den der Suchmaschinenbetreiber Google anbietet.

Kleinere Webseites und Unternehmen können dieser Pflicht schon im Impressum nachkommen und haben das natürlich dann auch dementsprechend schon im Link auszuweisen.

Wer eine umfangreiche Privacy-Policy bereit hält hat dies unter einem Separaten Bereich mit eigenem Link dazu bereitzuhalten. Beschrieben sollte der mit Datenschutzerklärung werden.

Gibt es auch im Internet Hilfe ein Konformes Impressum zu erstellen?

Diese gibt es auf den Webseiten verschiedener Anwaltskanzleien. Dort wird die Unternehmensform abgefragt und jenachdem dazugehörige Informationen, aus denen ein Impressum erzeugt wird.

WordPress – Mehrere Zeilenumbrüche erzwingen

Bei einem der letzten Artikel ist mir aufgefallen, daß WordPress und der Standard-Editor von eben jenem Blogsystem manuell eingefügte, zusätzliche Leerzeilen einfach ignoriert und das br-Tag einfach übergeht. Ärgerlich ist dieses Verhalten, will man einen Blog-Artikel mit Bildern garnieren, deren Größe ein wenig über einen Absatz hinaus ragt und man zum nächsten Absatz vielleicht noch ein oder zwei Leerzeilen benötigt, damit alles – Text und Bild – exakt positioniert werden werden können. Einfach gehts mit einem einfachen Code-Schnippsel, welches man beliebig oft zwischen die Textzeilen einfügen kann um mehrere Leerzeilen zu erzwingen.

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Windows 7 – Defekte Programm Icons

Iconecache Fehler
Iconecache Fehler

Bei meinem 64-bittigem Windows 7 Ultimate trat kürzlich ein recht nerviges Problem auf. Mehrere Programmsymbole wurden fehlerhaft dargestellt. Gezeigt wurden nur weiße Flächen im Startmenü und auf der Taskleiste. Schuld daran war eine defekte IconCache.db unter Appdata. Wie es zu reparieren ist, zeige ich hier. Insgesamt gibt es mehrere verschiedene Ansatzpunkte dafür, um diese Datei zu reparieren.




Variante 1: Geklicker im Windows Explorer

Diese Variante geht schnell, hält aber wahrscheinlich nur bis zum nächsten Neustart von Windows an. In diesem Fall müsste die IconCache.db erneut gelöscht werden oder ein neuer Wert in der Registry eingestellt werden. Mehr dazu siehe ganz unten.

  1. Öffnet euren Windows Explorer

  2. Über das Menü Extras öffnet ihr die Ordneroptionen. Im Reiter Ansicht aktiviert ihr „Ausgeblendete Dateien, Ordner und Laufwerke“ anzeigen.
  3. Ordneroptionen
    Ordneroptionen
  4. Dann navigiert ihr zum Pfad: C:\Benutzer\Name\AppData\Local hindurch. Dort löscht ihr einfach die Datei IconCace.db – Alternativ kann man auch ein %appdata% im Suchfeld des Starmenüs eingeben.

  5. Anschließend startet ihr euren Rechner neu.


Variante 2: Geklimper auf der Konsole

Etwas komplexer ist die Variante über die Konsole. Diese Anleitung ist der vorhergehenden vorzuziehen, weil der Explorer dabei abgeschaltet wurde.

  1. Mit einem Rechklick auf die Taskleiste und einem Klick auf Taskmanager öffnen öffnet man diesen auch.

  2. Klackert einmal mit der linken Maustaste auf den Reiter „Prozesse“ und sucht in der Liste den Eintrag explorer.exe (Windows 7)

  3. Task Manager Prozesse
    Task Manager Prozesse


  4. Es folgt ein weiterer Klick auf Prozess beenden, dann wird der Explorer geschlossen. Nicht erschrecken, die Taskleiste verschwindet, der Taskmanager bleibt aber geöffnet, den brauchen wir später noch.

  5. Im Reiter Anwendungen (bei Windows 7) wird jetzt ein neuer Task geöffnet. In die aufklappende Leiste wird CMD.exe eingetippt und mit Enter bestätigt. Nun öffnet sich eine Konsole (bei Windows 8 ein Klick auf Neue Aufgabe ausführen im Menü Datei des Takmanagers)

  6. Neuer Task - Startbefehl eingeben
    Neuer Task – Startbefehl eingeben


  7. In der Konsole geben wir zweimal cd.. ein jedes Mal gefolgt von einem Druck auf die Entertaste.

  8. Nun wird CD /d %userprofile%\AppData\Local eingetippt, gefolgt von einem Enter (vor und nach dem /d ist jeweils ein Leerzeichen zu setzen).

  9. Jetzt gibt man DEL IconCache.db /a gefolgt von einem Druck auf Enter ein. Ein Leerzeichen zwischen .db und /a nicht vergessen!

  10. Zu guter Letzt tipselt man Exit ein und drückt erneut sehr liebevoll die Entertaste.

  11. Nun muß der Explorer wieder gestartet werden. Im Taskmanager geht man auf den Reiter Anwendungen und auf Neuer Task (Windows 7). (bei Windows 8 ein Klick auf Neue Aufgabe ausführen im Menü Datei des Takmanagers)

  12. In der erscheinenden Zeile gibt man dann noch ein explorer.exe gefolgt von einem Druck auf Enter ein.



Nun dürfte Windows alle Icons wieder normal anzeigen. Diesen Prozess kann man auch mit einer Batch-Datei automatisieren

Variante 3: Anklickbare Automatismen

Hier erstellt man eine Batch-Datei die den unter Variante 2 beschriebenen Prozess automatisiert. Eine elegante Lösung, aber mir ist schon zu Ohren gekommen, daß diese auch nicht immer von dauerhafter Natur ist. Also die Batch-Datei gut aufheben.

  • Einen Texteditor (zum Beispiel Notepad) öffnen [Kein Wordpad oder Word – Anmerkung der Redaktion]
  • Die folgenden dort hinein schreiben – oder auch kopieren – Dabei sind allerdings auf die Leerzeichen vor den Schrägstrichen zu achten.
@echo off
taskkill /f /IM explorer.exe
CD /d %userprofile%\AppData\Local
DEL IconCache.db /a
Start explorer.exe
  • Danach speichert man die Datei als IconCache.txt ab.
  • Nun muß diese Datei umbenannt werden und zwar in IconCache.bat
  • Nachdem diese Datei steht, kann man diese mit einem Doppelklick ausführen.

Variante 4: Farbveränderungen

Eine letzte Möglichkeit besteht noch darin, die angezeigte Farbtiefe von 32-Bit auf 16-Bit abzusenken und schließlich wieder anzuheben. Dauerhafter Erfolg ist nicht garantiert.

  1. Mit der rechten Maustaste wird auf dem Desktop ein Kontexmenü geöffnet und dann die Bildschirmauflösung (mit links) angeklickert
  2. Desktop Bildschirmaufloesung
    Desktop Bildschirmaufloesung
  3. Im sich nun öffnendem Fenster klackert man auf Erweiterte Einstellungen

  4. Es öffnet sich erneut ein Fenster und man öffnet den Reiter Monitor
  5. Erweitere Einstellungen - Monitoreinstellungen
    Erweitere Einstellungen – Monitoreinstellungen
  6. Dort setzt man im Drop-Down Menü unter die Farbtiefe auf High Color 16 Bit. Das Ganze bestätigt man mit einem Klick auf Übernehmen. Eventuell will Windows noch wissen, ob man diese Einstellung dauerhaft beibehalten will, das kann man mit Ja beantworten.

  7. Nun gehts wieder zurück. Man wähle True Color 32 Bit aus und bestätigt das Ganze mit Übernehmen und einem Klick auf Ja bei Einstellungen beibehalten.

Zusatztip: IconCache erhöhen

Sollte Windows die Icons nach Änderungen am System (durch Softwareinstallationen oder Updates) oder einem Neustart wieder falsch anzeigen, kann man noch versuchen, den IconCache zu erhöhen. Dazu ist ein kleiner Registry-Hack notwendig.

  1. Startmenü öffnen und regedit ins Suchfeld schreiben, gefolgt von Enter.

  2. Mit der rechten Maustaste auf regedit.exe klickern und im aufklappendem Menü Als Admin starten

  3. Zum Pfad KEY_LOCAL_MACHINE/Software/Microsoft/Windows/CurrentVersion/Explorer navigieren. Das geschieht durch Klick auf die Pfeile vor den Ordnersymbolen
  4. Registry Pfad zum Explorer
    Registry Pfad zum Explorer
  5. Im Menü Bearbeiten auf Neu und Zeichenfolge klicken. Das Wort Neuer Wert wird durch Max Cached Icons geändert.

  6. Ein Rechtsklick auf das neu entstandene Feld und ein Linksklick auf Ändern öffnet eine Eingabezeile. Dort tippselt man 4096 ein.
  7. Registry - Iconcache Wert einstellen
    Registry – Iconcache Wert einstellen
  8. Ein Klick auf Okay legt diesen Wert fest. Löscht man diese Zeile wieder, so setzt Windows den voreingestellten Wert von 500.

  9. Die Registry-Änderung wird erst nach einem Neustart wirksam.

Aktuell – Die Gilde 3 in Entwicklung

Auf der diesjährigen Gamescon in Köln hat Nordic Games das dritte Spiel der Gilde-Reihe vorgestellt. Damit hat wird Nordic Games der Publisher von drei Spielen – Aquanox Deep Decent, Spellforce 3 und Die Gilde 3

Der Entwickler des neuen Spiels aus der Reihe Die Gilde wird Golem Labs sein. Der Darksiders Engin wird die Basis des neuen Games sein. Neuerungen sind noch kaum bekannt, aber es soll nun auch neben den Dynastien Geheimgesellschaften wie die Freimaurer geben. Weiterhin sollen die Gebäude recht hübsch animiert sein und das Spiel Deutschland zu verschiedenen Jahreszeiten darstellen.

Videos von Spieleszenen und Bilder des neuen Gilde-Spiels gibt es noch nicht oder sind extrem Rar gesät. Wie schon in den Vorgängern üblich, soll man auch in Die Gilde 3 mit verschiedenen Berufen und Produktionseinrichtungen im mittelalterlichen Deutschland seinen wirtschaftlichen Einfluß – und damit auch den politischen – vergrößern.

Erscheinen soll das Spiel 2015 über Steam und andere digitale Plattformen so wie als (geplant DRM-feie)Box-Version erscheinen.

Kurz gemeldet – Portofreie Lieferung von Amazon erst ab 29 Euro

12 Jahre – also seit 2002 – konnte man bei Amazon Versandkostenfrei bestellen, wenn man einen Warenwert von mindestens 20 Euro pro Bestellung umgesetzt hat. Ab dem heutigen Dienstag, dem 12. August 2014, hat Amazon diesen Wert auf 29 Euro angehoben. Bücher und Hörbücher sind aber weiterhin Versandkostenfrei. Eine Begründung seitens Amazon steht aus. Man spekuliert aber damit, daß Amazon diesen Schritt einkalkuliert hat, um mehr Mitglieder für Amazon-Prime zu bekommen.

Prime ist ein Aboangebot für 49 Euro im Jahr, bei dem Käufer weiterhin kostenlos zugestellt werden (das Kostenlos ist aber relativ im Verhätnis zu den 49 Euro für die Primemitgliedschaft zu sehen). Weiterhin kann man mit Amazon Prime auf den Video-on-Demand Dienst Prime Instant Video zurückgreifen, was aber nicht jeden Nutzer interessiert.

Die 20 Euro-Grenze wurde von Amazon im Jahre 2002 eingeführt, zuvor lag diese Versandkostengrenze bei 45 Euro. Bei Bestellungen von beispielsweise CDs und DVDs unter 29 Euro berechnet Amazon 3 Euro Versandkosten, je nach gewünschter Versandart. Die Regeln gelten nur für Produkte, die Amazon direkt verkauft oder im Namen von Drittanbietern versendet. Geschenkgutscheine, digitale Downloads sowie E-Books für den Kindle zählen nicht zu den Artikeln, die zum Erreichen der 29 Euro-Schwelle beitragen können.

Ein kleiner Ratschlag: Bestellt man zu einem billigen Artikel noch ein Buch dazu, entfallen die Versandkosten. Weil Bücher auch in Zukunft versandkostenfrei geliefert werden, bleibt die gesamte Lieferung dann gratis-

Die eigene Webseite und die sozialen Medien

Jeder Webseitenbetreiber kennt das Problem: er möchte seine Seite attraktiver gestalten und bekannter machen. Mundpropaganda ist da immer noch das beste Mittel der Wahl. Die besten Mittel für solche Mundpropaganda ist die Verknüpfung der eigenen Seite mit sozialen Medien wie Facebook, Twitter und Co. Doch dabei gibt es auch einige Fallstricke zu beachten.

Um eine Webseite interaktiver zu gestalten, kann man darauf sogenannte Social Media Buttons für jeden erdenklichen Zweck einbauen. Bekannte Möglichkeiten sind der Like-Knopf für Facebook, Buttons für Twitter, Xing, Instagram, Mr. Wong, Google+ und andere – nur um einige Möglichkeiten zu nennen. Die meisten Surfer im Internet sind nebenher in einem (oder auch mehreren) der genannten sozialen Netzwerke zu Gange. Daher ist es besondders praktisch, eine toll gefundene Webseite über diese Knöpflein mit anderen Leuten um Netzwerk zu teilen.

Genau das macht einen nicht zu vernachlässigenden Werbeeffekt für die Webseite aus. So gelangt diese auch über andere Quellen, abseits von Google, zu anderen Nutzern, die diese auch toll finden können. Und für den Nutzer eines Netzwerkes ist es auch praktisch, er muß keine großartigen Links und URLs kopieren. Einfach im Netzwerk der Wahl einloggen und bei einem Surftripp die gefundenen Website-Schätzchen mit einem Klick teilen und anderen Leuten auf die Schnelle zeigen.

Die meisten dieser Social Media Buttons sind recht einfach einzubinden. Diese gibts als Plugin für die meisten Content Management Systeme (CMS) oder als Scriptschnipsel in Javascript für statische Webseiten. Dieser bindet den Knopf ein und beim Betätigen soll er den Link zur Seite an ein soziales Netzwerk der Wahl schicken um diese Seite den Freunden und der Welt präsentieren.

Als Administrator einer Webseite sollte man allerdings einige Dinge beachten. Zu diesen Buttons sollte man sich eine Datenschutzerklärung ins Impressum einbauen. Diese informiert den Nutzer, daß schließlich Daten (der Link der Webseite und persönliche Daten, die das soziale Netzwerk selbstsändig sammelt) ausgetauscht werden. Eine solches Impressum mit dieser Datenschutzerklärung gibt es auf der Webseite von eRecht24 (Links dazu gibts am Ende wie üblich).

Der Haken dazu liegt allerdings im Detail. Als Webmaster ist es wichtig zu wissen, daß die Social Media Buttons Daten an ihre Netzwerke senden, gefragt (auf Klick) aber auch ungefragt im Hintergrund.

Was genau wird da gesendet? Meist sind es ersteinmal allgemeine Daten wie solche zum Betriebssystem, Browser, Monitorauflösung, IP-Adressen und softwaretechnische Einstellungen und natürlich welche Seiten man aufruft, wie lang man dort verweilt und wohin man weiterzieht. Ist der Nutzer noch bei einem sozialen Netzwerk registriert und eingeloggt, so kann das mit den vorhin beschriebenen Daten das Surfverhalten ziemlich genau protokollieren. Weiterhin kann es sein, daß diese Daten im Ausland gespeichert werden können, wo der Datenschutz weniger hoch gestellt ist, als in Deutschland oder der EU.

Das ganze geschieht zumeist im Verborgenem. Diese Daten werden hauptsächlich zu werbezwecken aufgezeichnet und vielleicht auch dazu weiterveräußert. Wenn solche Social Media Buttons verwendet werden, ist dazu ein entsprechender Hinweis im Impressum von Nöten. Diese gibt es schon vorformuliert auf der Seite von eRecht24. Ein Webmaster sollte natürlich über diese Datensammelpraxis von diversen Webseiten informiert sein und natürlich dafür Sorge tragen, daß nur wenig über die Leser seiner Webseite bekannt wird.

Daher gibt es gewisse Lösungen um bedenkenlos solche Knöpflein auf seiner Webseite einzubauen, die meisten gibt es schon vorgefertigt und gratis zum Download, aber wer selbst gern bastelt, dem sei versichert, daß auch solche Zwei-Klick Lösungen recht einfach umzusetzen sind. Diese Lösungen sind zwar für den Nutzer etwas unbequemer, aber als Webmaster einer Seite ist man auf der sicheren Seite den im Telekomunikationsgesetz vorgeschriebenen Datenschutz einzuhalten. Nutzer müssen hier den gewünschten Social Media Button ersteinmal aktivieren, bevor sie den Link zur Seite auf Twitter und Co teilen können. Aber es schützt auch solche Leute, die sozialen Netzwerken doch etwas mißtrauisch gegenüber stehen.

Link

Grandiose Musik in der Retro-Game-Szene

Mir geht ein Titel der Hintergrundmusik aus DSA – Sternenschweif der Nordland Trilogie nicht aus dem Ohr. Hier ist der Titel Travel. Zu haben ist dieser Titel auf der Sternenschweif-Version mit den zwei CDs und von dort ist er sogar auf einer ganz normalen Anlage mit CD Player abzuspielen. Den kompletten Soundtrack zum Game lieferte Guy Henkel.

Endlose Abmahnschrecken

Ein scheinbar kostenloser Filmabend vor dem PC wurde für Frau T. zu einem teuren Vergnügen, doch damit war nicht genug. Die Verbraucherzentrale warnt.

Auerbach – Drei Wochen nach einem Filmabend vor dem PC mit einem vermeintlich kostenlosen Film kam bei Frau T. eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes in den Briefkasten geflattert. Kostenpunkt ca. 815 Euro. Doch damit sollte nicht genug sein. Tage später erschien eine weitere Abmahnung , Kostenpunkt 389,50 Euro. Und es könnte noch mehr werden.

Der Grund für die zweite Abmahnung war schnell gefunden. In dem geladenem Film waren mehrere Musikstücke verbaut, für die eigene Urheber- und Verwertungsrechte vorgesehen waren. „Theoretisch könnte hier noch jeder weitere Song aus diesem Film mit einer solchen Abmahnung versehen werden“ so Alreen Becker, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Becker dazu weiter: „Dem Grunde nach sind die meisten Abmahnungen berechtigt, denn das kostenfreie Herunterladen von Filmen, Musik oder PC-Spielen geschieht in den meisten Fällen illegal.“

Weil viele Abmahnungen in letzter Zeit überteuert waren, hat der Gesetzgeber im Oktober 2013 eingegriffen und die Abmahngebühren für den Regelfall auf 155 Euro gedeckelt. Doch die Verbraucherzentrale sieht Nachholebedarf. Mittlerweile sind bundesweit mehrere Fälle bekannt geworden, bei denen sich die Abmahngebühren auf 155 Euro beliefen, aber die Kanzleien die gesetzesbedingten Einbußen auf ihrem Honorar durch Schadensersatzansprüche wett gemacht haben.

Jetzt möchten die Verbraucherzentralen mit einer bundesweiten Umfrage vergleichbare Fälle sammeln, um den Gesetzgeber auf die bestehenden Lücken im Gesetz aufmerksam zu machen.

Anmerkungen zum Artikel

Der Teufel steckt im Detail. Wie die Juristin Frau Becker schon bemerkt hat, ist der kostenfreie Download der meisten Filme, Musik, PC-Spiele, Videos, Bilder und Software illegal. Nun das will nicht heisen, daß kostenlose Angebote generell gefährlich sind. Surfer sollten sogenannte Torrentseiten eher meiden, wie der Teufel das Weihwasser, denn die meisten Angebote dort sind schonmal Raubkopien. Seriöse Anbieter von (mit unter kostenlosen) Filmen, Musikstücken, Bildern, Software etc bieten Downloads (auch über Torrents und Filesharing) zumeist auf ihren eigenen Webseiten an. Filesharing an sich ist entgegen der landläufigen Meinung nicht verboten oder illegal. Es kommt nur auf die Angebote an und wie diese Lizenziert sind. Urheberrechtsgeschützte Werke sollten generell beim Filesharing nicht geladen werden, denn der Computer stellt gleichzeitig das heruntergeladene für andere Nutzer wieder zum download bereit. Es erfolgt also ein Dateitausch mit beliebig vielen anderen Leuten.

Es gibt durchaus Musik, Filme und Bilder, die kostenlos nutzbar sind, die meisten davon stehen unter der Creative Commons Lizenz. Meist stellt der Urheber diese zur nichtkommerziellen Nutzung mit gewissen Einschränkungen frei und kostenlos zur Verfügung. Ähnliches gilt auch für einige Spiele und Software wie den Firefox, OpenOffice und dergleichen. Diese stehen natürlich zur kostenlosen Nutzung bereit. Das ist dann Open Source Software. Hier kann und darf in gewissem Rahmen und unter bestimmten Bedingungen die Suftware kostenlos weiter genutzt werden und verändert werden.

Link

http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link1134001A.html

Netzgeflüster: Gekonnt verlängert

In den Zeiten von Microblogging-Diensten wie Twitter und Co. sind URL-Shortener beliebt geworden, denn diese verkürzen Domains mit langen Deep-Links auf Bilder, Unterseiten, Videos und anderem Material auf eine Anzahl von wenigen Zeichen. MegaURL strebt genau das entgegengesetzte Ziel an. Aus viel Zeichensalat mache noch mehr Zeichensalat. So wird die Domain http://www.medienspuernase.de auf reichlich 2050 Zeichen verlängert. Eine solche Adresse kann sich so oder so niemand merken oder abtippen, von daher verzichte ich wohlweislich darauf, diese hier wiederzugeben.

Fazit

Ein kleiner Spaß, um unbedarfte Leute zu erschrecken, ist MegaURL alle mal.

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